Häufige Fragen
Nur für eine öffentlich geförderten Wohnung. Auch dann erst, wenn Sie ein entsprechendes Mietangebot erhalten.
Den WBS beantragen Sie beim Rathaus oder der Gemeinde, in der Sie gemeldet sind. Die Erteilung ist vom Einkommen und der Zahl der Haushaltsmitglieder abhängig.
Mit dem vollständigen Ausfüllen und der Speicherung Ihres Mietinteressentenbogens sind Sie aktiv für die nächsten 12 Monate in unserem Interessentenprogramm gespeichert. Sobald wir eine für Sie passende Wohnung haben, melden wir uns.
Bitte sprechen Sie zunächst mit Ihrem Nachbarn. Sollten die Ruhestörungen anhalten, informieren Sie uns bitte über die Ruhestörung und die genauen Zeitpunkte.
Nur mit schriftlicher Genehmigung. Melden Sie sich hierfür bitte bei Ihrem/Ihrer Kundenberater/in.
Die Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und beträgt drei Monate. Selbstverständlich bemühen wir uns, das Mietverhältnis mit Ihnen auf Wunsch vorzeitig zu beenden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass wir einen geeigneten Nachmieter für Ihre Wohnung finden. Bei der Suche eines Nachmieters konzentrieren wir uns immer erst auf bei uns vorgemerkte Wohnungsinteressenten.
Nein, es fallen keine Kosten an. Bei einer Wohnungsvermietung fällt neben der Miete und der Nebenkostenvorauszahlung lediglich die Mietkaution in Höhe von drei Monatskaltmieten an.
Jeder kann in eine finanzielle Notlage kommen. Wichtig ist, dass Sie sofort handeln und Kontakt zu uns aufnehmen. Egal ob Mietschulden oder Probleme mit dem Jobcenter – wir versuchen gemeinsam mit Ihnen eine Lösung zu finden. Kontaktieren Sie Ihren Kundenberater oder melden Sie sich bei unserem Sozialen Management.
Seit dem Jahr 2020 hat die Abfallwirtschaft des Landkreises Lörrach ihr System für die Sperrmüllabholung umgestellt. Seither haben Sie die Möglichkeit, zweimal im Jahr einen Termin zur Sperrmüllabfuhr zu vereinbaren. Weiter Informationen erhalten Sie unter https://www.abfallwirtschaft-loerrach-landkreis.de/sperrmuell
Bei der Abfallwirtschaft des Landkreises Lörrach.
Mit dem Gas- oder Holzkohlegrill ist das Grillen auf dem Balkon grundsätzlich verboten. Das gelegentliche Grillen mit einem Elektrogrill ist erlaubt, wenn keine Nachbarn belästigt werden und das Gebäude nicht beschädigt wird (Fettspritzer auf der Fassade).